Feuerflüssige Massen
Online-Enzyklopädie der Flurförderzeuge
Feuerflüssige Massen (Gebrauchtstapler Enzyklopädie)
Beim Befördern von feuerflüssigen Massen mit Gabelstaplern sind die Vorschriften der VBG 32, Gießereien zu beachten. In diesen Richtlinien werden besondere Anforderungen an die Konstruktion und den Betrieb des Gabelstaplers gestellt. Bei den Anforderungen an die Konstruktion kommt es darauf an, dass der Gabelstapler mit Haltevorrichtungen ausgestattet sein muss, die das sichere Halten der Transportgefäße (Pfannen) ermöglichen. Die Hub und Neigebewegung muss sofort unterbrochen werden, wenn der Fahrer die Schaltorgane loslässt. Die Senkgeschwindigkeit darf höchstens 0,2 m/s betragen. Ein fest eingebauter Fußschutz und Beinschutz muss den Fahrer wirksam vor Spritzern schützen. Es dürfen nur Vollgummireifen, keine Luftreifen verwendet werden. Kraftstoffbehälter und Einfüllstutzen müssen so angeordnet und gestaltet sein, dass der Kraftstoff durch die Hitzeeinwirkung der feuerflüssigen Massen nicht entzündet werden kann. Beim Betrieb des Gabelstaplers ist zu beachten, dass nur feste und hindernisfreie Transportwege benutzt werden, offene Transportgeräte nur soweit zu füllen sind, dass ein Überschwappen der feuerflüssigen Massen vermieden und mit Last nur in Schrittgeschwindigkeit gefahren wird.